Grundstücksanschlusskosten für einen Kanalhausanschluss
Die Abrechnungsmodalität ist der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung zu entnehmen. Das aktuelle Exemplar können Sie hier herunterladen.
Grundsätzlich sind folgende Konstellationen vorgesehen:
- Erstmalige Herstellung eines Kanalhausanschlusses
- Reparatur eines defekten Kanalhausanschlusses
- Erneuerung eines defekten Kanalhausanschlusses
- Entfernung eines Kanalhausanschlusses.
1. Herstellung eines Kanalhausanschlusses
Grundsätzlich werden bei einem Kanalhausanschluss folgende Arten unterschieden:
- Hausanschluss für die gemeinsame Einleitung von Regen- und Schmutzwasser in den öffentlichen Mischwasserkanal
- Hausanschlüsse für die getrennte Ableitung von Regenwasser und Schmutzwasser in den jeweiligen öffentlichen Regen- und Schmutzwasserkanal (Trennsystem)
Ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung ist, dass die Stadtwerke lediglich den Anschluss im öffentlichen Bereich bis zu einem Meter auf Ihr Grundstück herstellen. Die übrigen Leitungslängen sowie der notwendige Kontrollschacht/die notwendigen Kontrollschächte sind durch den Bauherrn bzw. dessen Beauftragte zu erstellen.
1.1 Kanalhausanschluss in einem Neubaugebiet
In Neubaugebieten wird der Kanalhausanschluss nach Einheitssätzen abgerechnet.
Im öffentlichen Bereich (Straßenparzelle) wird die Breite der Straßenparzelle im Bereich des Baugrundstückes gemessen, von der das Grundstück aus angeschlossen wird. Sofern beide Seiten der Straße bebaubar sind, gilt die Fiktion, dass, unabhängig von der tatsächlichen Lage, die Abwasserleitung(en) als mittig in der Straße verlegt gilt bzw. gelten. Somit wird die Hälfte der Straßenparzellenbreite als Grundlage für die Berechnung genutzt. Hinzugerechnet wird dabei die Länge der auf dem privaten Grundstück durch die Stadtwerke verlegten Leitung (in der Regel 1 Meter). Anschließend erfolgt eine Multiplikation mit dem in der Beitrags- und Gebührensatzung in § 19 Absatz 2 festgesetzten Betrag.
Sofern nur eine Seite bebaubar ist, wird der Abstand zwischen der öffentlichen Abwasserleitung bis zur Grundstücksgrenze des Bauherrn gemessen. Auch hier erfolgt die Addition der auf dem Grundstück des Bauherrn durch die Stadtwerke verlegten Leitung. Die so ermittelte Meterzahl wird ebenfalls mit dem Satz gem. § 14 Absatz 4 der Beitrags- und Gebührensatzung multipliziert.
Beispiel | Beidseitige Bebaubarkeit | Einseitige Bebaubarkeit |
Parzellenbreite | 5,00 | 5,00 |
Lage der Abwasserleitung | Rechte Fahrbahnhälfte | Rechte Fahrbahnhälfte |
Entfernung zwischen Abwasserleitung und Grundstücksgrenze | 4,00 | 4,00 |
Berechnungswert | 5,00 m / 2 = 2,50 m | 4,00 |
Zzgl. 1 Meter Anschlussstutzen auf privaten Grund | 2,50 m + 1,00 m = 3,50 m | 4,00 m + 1,00 m = 5,00 m |
Kostenersatz je lfdm. | 352,00 € | 352,00 € |
Kostenersatz je Anschluss | 1.232,00 € | 1.760,00 € |
Bitte beachten Sie, dass bei Trennsystemen sowohl für den Schmutz- als auch für den Regenwasseranschluss der Kostenersatz erhoben werden muss.
1.2 Kanalhausanschluss bei einer Baulücke im Gebäudebestand
Eine Baulücke liegt dann vor, wenn das Grundstück bisher nicht bebaut ist und nur an diesem Grundstück eine Erschließung durchgeführt wird. Hier erfolgt gem. § 19 Absatz 3 der Beitrags- und Gebührensatzung die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Eine generelle Aussage zu den möglichen Kosten ist aufgrund der speziellen Gegebenheiten solcher Fälle nicht möglich. Daher empfehlen wir die Inanspruchnahme einer Beratung durch Dipl.-Ing. Matthias Koch.
1.3 Kanalhausanschluss bei einer Erneuerung der Hauptleitung in der Straße
Die Erneuerung der öffentlichen Kanalisation in der Straße ist ein weiterer Sonderfall. Sofern Sie als Kunde eine Erneuerung Ihres Anschlusses im Zuge der Erneuerung der öffentlichen Kanalisation (empfehlenswert in Abhängigkeit vom Alter der Anschlussleitung!) wünschen, erfolgt dies nach Einheitssätzen. Der Einheitssatz je lfdm Anschlussleitung ist dem § 19 Absatz 4 b) der Beitrags- und Gebührensatzung zu entnehmen.
Auch hier sollten Sie im Vorfeld Kontakt mit Dipl.-Ing. Matthias Koch aufnehmen.
2./3. Reparatur bzw. Erneuerung eines defekten Kanalhausanschlusses
Eine Reparatur bzw. die Erneuerung einer Kanalhausanschlussleitung ist gem. § 19 Absatz 6 der Beitrags- und Gebührensatzung kostenersatzpflichtig. Die Kosten werden auch hier auf Basis der tatsächlich anfallenden Kosten abgerechnet.
Nehmen Sie bitte im Vorfeld Kontakt mit Dipl.-Ing. Matthias Koch auf.
4. Entfernung einer Kanalhausanschlussleitung
Sofern ein Gebäude abgerissen oder der Kanalanschluss nicht mehr gebraucht wird, kann der Eigentümer beantragen, dass der Kanalhausanschluss entfernt wird. Die dafür notwendigen Arbeiten sollten Sie im Vorfeld mit Dipl.-Ing. Matthias Koch abstimmen. Erst im Anschluss an einen solchen Termin können Aussagen zu etwaigen Kosten getroffen werden.
Haben Sie Fragen zur Abrechnung bzw. zum Anschluss- und Benutzungszwang können Sie sich gerne an Dipl.-Verw./Dipl.-Betriebswirt André Grebe wenden.
Grundstücksanschlusskosten für einen Kanalhausanschluss
Die Abrechnungsmodalität ist der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung zu entnehmen. Das aktuelle Exemplar können Sie hier herunterladen.
Grundsätzlich sind folgende Konstellationen vorgesehen:
- Erstmalige Herstellung eines Kanalhausanschlusses
- Reparatur eines defekten Kanalhausanschlusses
- Erneuerung eines defekten Kanalhausanschlusses
- Entfernung eines Kanalhausanschlusses.
1. Herstellung eines Kanalhausanschlusses
Grundsätzlich werden bei einem Kanalhausanschluss folgende Arten unterschieden:
- Hausanschluss für die gemeinsame Einleitung von Regen- und Schmutzwasser in den öffentlichen Mischwasserkanal
- Hausanschlüsse für die getrennte Ableitung von Regenwasser und Schmutzwasser in den jeweiligen öffentlichen Regen- und Schmutzwasserkanal (Trennsystem)
Ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung ist, dass die Stadtwerke lediglich den Anschluss im öffentlichen Bereich bis zu einem Meter auf Ihr Grundstück herstellen. Die übrigen Leitungslängen sowie der notwendige Kontrollschacht/die notwendigen Kontrollschächte sind durch den Bauherrn bzw. dessen Beauftragte zu erstellen.
1.1 Kanalhausanschluss in einem Neubaugebiet
In Neubaugebieten wird der Kanalhausanschluss nach Einheitssätzen abgerechnet.
Im öffentlichen Bereich (Straßenparzelle) wird die Breite der Straßenparzelle im Bereich des Baugrundstückes gemessen, von der das Grundstück aus angeschlossen wird. Sofern beide Seiten der Straße bebaubar sind, gilt die Fiktion, dass, unabhängig von der tatsächlichen Lage, die Abwasserleitung(en) als mittig in der Straße verlegt gilt bzw. gelten. Somit wird die Hälfte der Straßenparzellenbreite als Grundlage für die Berechnung genutzt. Hinzugerechnet wird dabei die Länge der auf dem privaten Grundstück durch die Stadtwerke verlegten Leitung (in der Regel 1 Meter). Anschließend erfolgt eine Multiplikation mit dem in der Beitrags- und Gebührensatzung in § 19 Absatz 2 festgesetzten Betrag.
Sofern nur eine Seite bebaubar ist, wird der Abstand zwischen der öffentlichen Abwasserleitung bis zur Grundstücksgrenze des Bauherrn gemessen. Auch hier erfolgt die Addition der auf dem Grundstück des Bauherrn durch die Stadtwerke verlegten Leitung. Die so ermittelte Meterzahl wird ebenfalls mit dem Satz gem. § 14 Absatz 4 der Beitrags- und Gebührensatzung multipliziert.
Beispiel | Beidseitige Bebaubarkeit | Einseitige Bebaubarkeit |
Parzellenbreite | 5,00 | 5,00 |
Lage der Abwasserleitung | Rechte Fahrbahnhälfte | Rechte Fahrbahnhälfte |
Entfernung zwischen Abwasserleitung und Grundstücksgrenze | 4,00 | 4,00 |
Berechnungswert | 5,00 m / 2 = 2,50 m | 4,00 |
Zzgl. 1 Meter Anschlussstutzen auf privaten Grund | 2,50 m + 1,00 m = 3,50 m | 4,00 m + 1,00 m = 5,00 m |
Kostenersatz je lfdm. | 352,00 € | 352,00 € |
Kostenersatz je Anschluss | 1.232,00 € | 1.760,00 € |
Bitte beachten Sie, dass bei Trennsystemen sowohl für den Schmutz- als auch für den Regenwasseranschluss der Kostenersatz erhoben werden muss.
1.2 Kanalhausanschluss bei einer Baulücke im Gebäudebestand
Eine Baulücke liegt dann vor, wenn das Grundstück bisher nicht bebaut ist und nur an diesem Grundstück eine Erschließung durchgeführt wird. Hier erfolgt gem. § 19 Absatz 3 der Beitrags- und Gebührensatzung die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Eine generelle Aussage zu den möglichen Kosten ist aufgrund der speziellen Gegebenheiten solcher Fälle nicht möglich. Daher empfehlen wir die Inanspruchnahme einer Beratung durch Dipl.-Ing. Matthias Koch.
1.3 Kanalhausanschluss bei einer Erneuerung der Hauptleitung in der Straße
Die Erneuerung der öffentlichen Kanalisation in der Straße ist ein weiterer Sonderfall. Sofern Sie als Kunde eine Erneuerung Ihres Anschlusses im Zuge der Erneuerung der öffentlichen Kanalisation (empfehlenswert in Abhängigkeit vom Alter der Anschlussleitung!) wünschen, erfolgt dies nach Einheitssätzen. Der Einheitssatz je lfdm Anschlussleitung ist dem § 19 Absatz 4 b) der Beitrags- und Gebührensatzung zu entnehmen.
Auch hier sollten Sie im Vorfeld Kontakt mit Dipl.-Ing. Matthias Koch aufnehmen.
2./3. Reparatur bzw. Erneuerung eines defekten Kanalhausanschlusses
Eine Reparatur bzw. die Erneuerung einer Kanalhausanschlussleitung ist gem. § 19 Absatz 6 der Beitrags- und Gebührensatzung kostenersatzpflichtig. Die Kosten werden auch hier auf Basis der tatsächlich anfallenden Kosten abgerechnet.
Nehmen Sie bitte im Vorfeld Kontakt mit Dipl.-Ing. Matthias Koch auf.
4. Entfernung einer Kanalhausanschlussleitung
Sofern ein Gebäude abgerissen oder der Kanalanschluss nicht mehr gebraucht wird, kann der Eigentümer beantragen, dass der Kanalhausanschluss entfernt wird. Die dafür notwendigen Arbeiten sollten Sie im Vorfeld mit Dipl.-Ing. Matthias Koch abstimmen. Erst im Anschluss an einen solchen Termin können Aussagen zu etwaigen Kosten getroffen werden.
Haben Sie Fragen zur Abrechnung bzw. zum Anschluss- und Benutzungszwang können Sie sich gerne an Dipl.-Verw./Dipl.-Betriebswirt André Grebe wenden.
Grundstücksanschlusskosten für einen Kanalhausanschluss
Die Abrechnungsmodalität ist der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung zu entnehmen. Das aktuelle Exemplar können Sie hier herunterladen.
Grundsätzlich sind folgende Konstellationen vorgesehen:
- Erstmalige Herstellung eines Kanalhausanschlusses
- Reparatur eines defekten Kanalhausanschlusses
- Erneuerung eines defekten Kanalhausanschlusses
- Entfernung eines Kanalhausanschlusses.
1. Herstellung eines Kanalhausanschlusses
Grundsätzlich werden bei einem Kanalhausanschluss folgende Arten unterschieden:
- Hausanschluss für die gemeinsame Einleitung von Regen- und Schmutzwasser in den öffentlichen Mischwasserkanal
- Hausanschlüsse für die getrennte Ableitung von Regenwasser und Schmutzwasser in den jeweiligen öffentlichen Regen- und Schmutzwasserkanal (Trennsystem)
Ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung ist, dass die Stadtwerke lediglich den Anschluss im öffentlichen Bereich bis zu einem Meter auf Ihr Grundstück herstellen. Die übrigen Leitungslängen sowie der notwendige Kontrollschacht/die notwendigen Kontrollschächte sind durch den Bauherrn bzw. dessen Beauftragte zu erstellen.
1.1 Kanalhausanschluss in einem Neubaugebiet
In Neubaugebieten wird der Kanalhausanschluss nach Einheitssätzen abgerechnet.
Im öffentlichen Bereich (Straßenparzelle) wird die Breite der Straßenparzelle im Bereich des Baugrundstückes gemessen, von der das Grundstück aus angeschlossen wird. Sofern beide Seiten der Straße bebaubar sind, gilt die Fiktion, dass, unabhängig von der tatsächlichen Lage, die Abwasserleitung(en) als mittig in der Straße verlegt gilt bzw. gelten. Somit wird die Hälfte der Straßenparzellenbreite als Grundlage für die Berechnung genutzt. Hinzugerechnet wird dabei die Länge der auf dem privaten Grundstück durch die Stadtwerke verlegten Leitung (in der Regel 1 Meter). Anschließend erfolgt eine Multiplikation mit dem in der Beitrags- und Gebührensatzung in § 19 Absatz 2 festgesetzten Betrag.
Sofern nur eine Seite bebaubar ist, wird der Abstand zwischen der öffentlichen Abwasserleitung bis zur Grundstücksgrenze des Bauherrn gemessen. Auch hier erfolgt die Addition der auf dem Grundstück des Bauherrn durch die Stadtwerke verlegten Leitung. Die so ermittelte Meterzahl wird ebenfalls mit dem Satz gem. § 14 Absatz 4 der Beitrags- und Gebührensatzung multipliziert.
Beispiel | Beidseitige Bebaubarkeit | Einseitige Bebaubarkeit |
Parzellenbreite | 5,00 | 5,00 |
Lage der Abwasserleitung | Rechte Fahrbahnhälfte | Rechte Fahrbahnhälfte |
Entfernung zwischen Abwasserleitung und Grundstücksgrenze | 4,00 | 4,00 |
Berechnungswert | 5,00 m / 2 = 2,50 m | 4,00 |
Zzgl. 1 Meter Anschlussstutzen auf privaten Grund | 2,50 m + 1,00 m = 3,50 m | 4,00 m + 1,00 m = 5,00 m |
Kostenersatz je lfdm. | 352,00 € | 352,00 € |
Kostenersatz je Anschluss | 1.232,00 € | 1.760,00 € |
Bitte beachten Sie, dass bei Trennsystemen sowohl für den Schmutz- als auch für den Regenwasseranschluss der Kostenersatz erhoben werden muss.
1.2 Kanalhausanschluss bei einer Baulücke im Gebäudebestand
Eine Baulücke liegt dann vor, wenn das Grundstück bisher nicht bebaut ist und nur an diesem Grundstück eine Erschließung durchgeführt wird. Hier erfolgt gem. § 19 Absatz 3 der Beitrags- und Gebührensatzung die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Eine generelle Aussage zu den möglichen Kosten ist aufgrund der speziellen Gegebenheiten solcher Fälle nicht möglich. Daher empfehlen wir die Inanspruchnahme einer Beratung durch Dipl.-Ing. Matthias Koch.
1.3 Kanalhausanschluss bei einer Erneuerung der Hauptleitung in der Straße
Die Erneuerung der öffentlichen Kanalisation in der Straße ist ein weiterer Sonderfall. Sofern Sie als Kunde eine Erneuerung Ihres Anschlusses im Zuge der Erneuerung der öffentlichen Kanalisation (empfehlenswert in Abhängigkeit vom Alter der Anschlussleitung!) wünschen, erfolgt dies nach Einheitssätzen. Der Einheitssatz je lfdm Anschlussleitung ist dem § 19 Absatz 4 b) der Beitrags- und Gebührensatzung zu entnehmen.
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Sofern ein Gebäude abgerissen oder der Kanalanschluss nicht mehr gebraucht wird, kann der Eigentümer beantragen, dass der Kanalhausanschluss entfernt wird. Die dafür notwendigen Arbeiten sollten Sie im Vorfeld mit Dipl.-Ing. Matthias Koch abstimmen. Erst im Anschluss an einen solchen Termin können Aussagen zu etwaigen Kosten getroffen werden.
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Kanalanschluss Grundstücksanschlusskosten
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Die Abrechnungsmodalität ist der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung zu entnehmen. Das aktuelle Exemplar können Sie hier herunterladen.
Grundsätzlich sind folgende Konstellationen vorgesehen:
- Erstmalige Herstellung eines Kanalhausanschlusses
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1. Herstellung eines Kanalhausanschlusses
Grundsätzlich werden bei einem Kanalhausanschluss folgende Arten unterschieden:
- Hausanschluss für die gemeinsame Einleitung von Regen- und Schmutzwasser in den öffentlichen Mischwasserkanal
- Hausanschlüsse für die getrennte Ableitung von Regenwasser und Schmutzwasser in den jeweiligen öffentlichen Regen- und Schmutzwasserkanal (Trennsystem)
Ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung ist, dass die Stadtwerke lediglich den Anschluss im öffentlichen Bereich bis zu einem Meter auf Ihr Grundstück herstellen. Die übrigen Leitungslängen sowie der notwendige Kontrollschacht/die notwendigen Kontrollschächte sind durch den Bauherrn bzw. dessen Beauftragte zu erstellen.
1.1 Kanalhausanschluss in einem Neubaugebiet
In Neubaugebieten wird der Kanalhausanschluss nach Einheitssätzen abgerechnet.
Im öffentlichen Bereich (Straßenparzelle) wird die Breite der Straßenparzelle im Bereich des Baugrundstückes gemessen, von der das Grundstück aus angeschlossen wird. Sofern beide Seiten der Straße bebaubar sind, gilt die Fiktion, dass, unabhängig von der tatsächlichen Lage, die Abwasserleitung(en) als mittig in der Straße verlegt gilt bzw. gelten. Somit wird die Hälfte der Straßenparzellenbreite als Grundlage für die Berechnung genutzt. Hinzugerechnet wird dabei die Länge der auf dem privaten Grundstück durch die Stadtwerke verlegten Leitung (in der Regel 1 Meter). Anschließend erfolgt eine Multiplikation mit dem in der Beitrags- und Gebührensatzung in § 19 Absatz 2 festgesetzten Betrag.
Sofern nur eine Seite bebaubar ist, wird der Abstand zwischen der öffentlichen Abwasserleitung bis zur Grundstücksgrenze des Bauherrn gemessen. Auch hier erfolgt die Addition der auf dem Grundstück des Bauherrn durch die Stadtwerke verlegten Leitung. Die so ermittelte Meterzahl wird ebenfalls mit dem Satz gem. § 14 Absatz 4 der Beitrags- und Gebührensatzung multipliziert.
Beispiel | Beidseitige Bebaubarkeit | Einseitige Bebaubarkeit |
Parzellenbreite | 5,00 | 5,00 |
Lage der Abwasserleitung | Rechte Fahrbahnhälfte | Rechte Fahrbahnhälfte |
Entfernung zwischen Abwasserleitung und Grundstücksgrenze | 4,00 | 4,00 |
Berechnungswert | 5,00 m / 2 = 2,50 m | 4,00 |
Zzgl. 1 Meter Anschlussstutzen auf privaten Grund | 2,50 m + 1,00 m = 3,50 m | 4,00 m + 1,00 m = 5,00 m |
Kostenersatz je lfdm. | 352,00 € | 352,00 € |
Kostenersatz je Anschluss | 1.232,00 € | 1.760,00 € |
Bitte beachten Sie, dass bei Trennsystemen sowohl für den Schmutz- als auch für den Regenwasseranschluss der Kostenersatz erhoben werden muss.
1.2 Kanalhausanschluss bei einer Baulücke im Gebäudebestand
Eine Baulücke liegt dann vor, wenn das Grundstück bisher nicht bebaut ist und nur an diesem Grundstück eine Erschließung durchgeführt wird. Hier erfolgt gem. § 19 Absatz 3 der Beitrags- und Gebührensatzung die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Eine generelle Aussage zu den möglichen Kosten ist aufgrund der speziellen Gegebenheiten solcher Fälle nicht möglich. Daher empfehlen wir die Inanspruchnahme einer Beratung durch Dipl.-Ing. Matthias Koch.
1.3 Kanalhausanschluss bei einer Erneuerung der Hauptleitung in der Straße
Die Erneuerung der öffentlichen Kanalisation in der Straße ist ein weiterer Sonderfall. Sofern Sie als Kunde eine Erneuerung Ihres Anschlusses im Zuge der Erneuerung der öffentlichen Kanalisation (empfehlenswert in Abhängigkeit vom Alter der Anschlussleitung!) wünschen, erfolgt dies nach Einheitssätzen. Der Einheitssatz je lfdm Anschlussleitung ist dem § 19 Absatz 4 b) der Beitrags- und Gebührensatzung zu entnehmen.
Auch hier sollten Sie im Vorfeld Kontakt mit Dipl.-Ing. Matthias Koch aufnehmen.
2./3. Reparatur bzw. Erneuerung eines defekten Kanalhausanschlusses
Eine Reparatur bzw. die Erneuerung einer Kanalhausanschlussleitung ist gem. § 19 Absatz 6 der Beitrags- und Gebührensatzung kostenersatzpflichtig. Die Kosten werden auch hier auf Basis der tatsächlich anfallenden Kosten abgerechnet.
Nehmen Sie bitte im Vorfeld Kontakt mit Dipl.-Ing. Matthias Koch auf.
4. Entfernung einer Kanalhausanschlussleitung
Sofern ein Gebäude abgerissen oder der Kanalanschluss nicht mehr gebraucht wird, kann der Eigentümer beantragen, dass der Kanalhausanschluss entfernt wird. Die dafür notwendigen Arbeiten sollten Sie im Vorfeld mit Dipl.-Ing. Matthias Koch abstimmen. Erst im Anschluss an einen solchen Termin können Aussagen zu etwaigen Kosten getroffen werden.
Haben Sie Fragen zur Abrechnung bzw. zum Anschluss- und Benutzungszwang können Sie sich gerne an Dipl.-Verw./Dipl.-Betriebswirt André Grebe wenden.
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Raum: 1. OG
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