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Gregor
Chmielowski
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Abbruch von Gebäuden
Der Abbruch von baulichen Anlagen ist in der Regel genehmigungspflichtig, das heißt, es ist ein Antrag auf Genehmigung des Abbruchs zu stellen. Für welche Anlagen der Abbruch auch ohne Genehmigung erfolgen kann, führt § 65 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) auf.
Aufgrund der Größenordnung der Stadt ist für die Annahme der Anträge auf Genehmigung des Abbruchs sowie für die Erteilung der Genehmigung die Untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises zuständig. Einen Antragsvordruck auf Abbruchgenehmigung finden Sie daher auf der Internetseite des Hochsauerlandkreises.
Die für die Erteilung einer Abbruchgenehmigung zu zahlenden Gebühren sind beim Hochsauerlandkreis als zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde zu erfragen.
Welche Unterlagen bei der Vorlage eines Bauantrages beizufügen sind, erfragen Sie bei der Unteren Bauaufsicht des Hochsauerlandkreises. Den zuständigen Mitarbeiter finden Sie auf der o. g. Internetseite des Hochsauerlandkreises.
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