Eine abflusslose Grube kommt überall dort zum Einsatz, wo ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation zu teuer oder technisch nicht möglich ist.
Es handelt sich hierbei um ein geschlossenes System, dass das auf dem Grundstück produzierte Abwasser auffängt und regelmäßig durch die Stadtwerke Medebach AöR bzw. dessen Beauftragten entleert wird.
Eine Grube muss geleert werden, wenn ein Füllstand von 50% erreicht und kein Füllstandsanzeiger installiert ist. Ist ein Füllstandsanzeiger installiert, kann der Inhalt der Grube auch 70% betragen bis eine Entleerung zur Pflicht wird.
Unabhängig davon ist die Grube einmal jährlich zu entleeren. Hierüber informieren die Stadtwerke in der Regel per Ankündigung die betreffenden Kunden.
Das Volumen einer Grube sollte so groß dimensioniert sein, dass zweimal im Jahr abgefahren werden muss.
Der abgesaugte Grubeninhalt wird anschließend zur nächstgelegenen Kläranlage verbracht und dem normalen Abwasserstrom zur Anlage beigegeben.
Die Eigentümer der Gruben sind verpflichtet den Inhalt zur schadlosen Beseitigung den Stadtwerken bzw. dessen Beauftragten zu überlassen. Zuwiderhandlungen stellen ein Umweltstrafdelikt dar, das mit entsprechendem Bußgeld belegt werden kann.
Der derzeitige Gebührensatz beträgt 46,00 € je m³ (2019) und beinhaltet
- An- und Abfahrt sowie Absaugung der Grube
- Verwaltungskosten
- Gebühren für die Entsorgung in einer Kläranlage der Stadtwerke.
Zu den technischen Einzelheiten und bei Fragen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner der Stadtwerke gerne zur Verfügung.
Kleinkläranlagen
Kleinkläranlagen sind dagegen Anlagen, die neben der Sammlung der anfallenden Schmutzwässer diese auch einer gewissen Klärung unterziehen und anschließend die Flüssiganteile entweder in einen Bachlauf oder in eine Versickerung einleiten. Da durch diese Anlagen somit geklärtes Abwasser in die Umwelt gelangt, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Bau bzw. Betrieb einer solchen Anlage notwendig. Zuständige Behörde für eine solche Erlaubnis ist der Hochsauerlandkreis mit seiner Fachbehörde „Untere Wasserbehörde“. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Hochsauerlandkreises unter
http://www.hochsauerlandkreis.de/buergerservice/umwelt/wasser/Abwasserbehandlungsanlagen.php
Kleinkläranlagen erfordern einen Vertrag mit einer privaten Wartungsfirma (zumeist der Hersteller der Anlage). Im Rahmen der regelmäßigen Wartung werden der Zustand sowie die Funktion und die Ablaufwerte der Anlage kontrolliert. Ebenso werden der Füllstand und die nächste Abfuhr des angefallenen Klärschlamms festgelegt.
Auch dieser Schlamm wird zur nächstgelegenen Kläranlage der Stadtwerke verbracht und dort zur weiteren Behandlung eingeleitet.
Dies unterliegt, ebenso wie die Entleerung einer abflusslosen Grube, der Gebührenpflicht.
Für beide Arten, abflusslose Grube und Kleinkläranlage, sind die Regelungen der Satzung der Stadtwerke Medebach AöR über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen maßgebend. Das aktuelle Exemplar erhalten Sie hier.
- Anschrift
- 001 Industriestraße 14 59964 Medebach
André
Grebe
Vorstandsvorsitzender / Kaufm. Leitung
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Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
08:30 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
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- a.grebe@medebach.de
Ronny
Körner
Technische Leitung
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Freitag
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- Fax
- 02982/400-410
- r.koerner@medebach.de
Abflusslose Gruben
Eine abflusslose Grube kommt überall dort zum Einsatz, wo ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation zu teuer oder technisch nicht möglich ist.
Es handelt sich hierbei um ein geschlossenes System, dass das auf dem Grundstück produzierte Abwasser auffängt und regelmäßig durch die Stadtwerke Medebach AöR bzw. dessen Beauftragten entleert wird.
Eine Grube muss geleert werden, wenn ein Füllstand von 50% erreicht und kein Füllstandsanzeiger installiert ist. Ist ein Füllstandsanzeiger installiert, kann der Inhalt der Grube auch 70% betragen bis eine Entleerung zur Pflicht wird.
Unabhängig davon ist die Grube einmal jährlich zu entleeren. Hierüber informieren die Stadtwerke in der Regel per Ankündigung die betreffenden Kunden.
Das Volumen einer Grube sollte so groß dimensioniert sein, dass zweimal im Jahr abgefahren werden muss.
Der abgesaugte Grubeninhalt wird anschließend zur nächstgelegenen Kläranlage verbracht und dem normalen Abwasserstrom zur Anlage beigegeben.
Die Eigentümer der Gruben sind verpflichtet den Inhalt zur schadlosen Beseitigung den Stadtwerken bzw. dessen Beauftragten zu überlassen. Zuwiderhandlungen stellen ein Umweltstrafdelikt dar, das mit entsprechendem Bußgeld belegt werden kann.
Der derzeitige Gebührensatz beträgt 46,00 € je m³ (2019) und beinhaltet
- An- und Abfahrt sowie Absaugung der Grube
- Verwaltungskosten
- Gebühren für die Entsorgung in einer Kläranlage der Stadtwerke.
Zu den technischen Einzelheiten und bei Fragen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner der Stadtwerke gerne zur Verfügung.
Kleinkläranlagen
Kleinkläranlagen sind dagegen Anlagen, die neben der Sammlung der anfallenden Schmutzwässer diese auch einer gewissen Klärung unterziehen und anschließend die Flüssiganteile entweder in einen Bachlauf oder in eine Versickerung einleiten. Da durch diese Anlagen somit geklärtes Abwasser in die Umwelt gelangt, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Bau bzw. Betrieb einer solchen Anlage notwendig. Zuständige Behörde für eine solche Erlaubnis ist der Hochsauerlandkreis mit seiner Fachbehörde „Untere Wasserbehörde“. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Hochsauerlandkreises unter
http://www.hochsauerlandkreis.de/buergerservice/umwelt/wasser/Abwasserbehandlungsanlagen.php
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Für beide Arten, abflusslose Grube und Kleinkläranlage, sind die Regelungen der Satzung der Stadtwerke Medebach AöR über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen maßgebend. Das aktuelle Exemplar erhalten Sie hier.
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