Wann, wo und wie darf ich Verbrennungen durchführen?
Die Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt ist möglich, sofern folgende Punkte beachtet und eingehalten werden:
- Zwecks Information der zuständigen Behörden und insbesondere zwecks Vermeidung von irrtümlich ausgelösten Feuerwehreinsätzen hat der für den Verbrennungsvorgang Verantwortliche mindestens 2 Werktage vor der geplanten Verbrennung dem hiesigen Ordnungsamt (02982/400-110) anzuzeigen (schriftlich oder telefonisch).
- Eine Verwertung der Abfälle anderweitig nicht möglich ist bzw. wegen einer evtl. gegebenen Unzumutbarkeit oder der Unmöglichkeit des Abtransportes als unverhältnismäßig anzusehen ist.
- Bei den Verbrennungsstellen die folgenden Mindestabstände eingehalten werden:
- 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortslagen
- 100 m von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen im Außenbereich
- 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
- 10 m von befestigten Wirtschaftswegen
- 100 m von Hochspannungsleitungen
- 100 m vom Waldrand
- und es sich
- bei dem Antragssteller um den Abfallerzeuger, nicht Dritte, handelt,
- um Abfälle handelt, die auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, verbrannt werden sollen,
- bei dem Verbrennungstag um einen Werktag handelt, wobei die Verbrennung in der Zeit von 08.00 bis 16.00 Uhr zu erfolgen hat.
- Es muss zwingend sichergestellt sein, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreiten der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
- Das Verbrennen ist unzulässig, wenn Waldbrandgefahr besteht. Auskünfte hierzu können bei den Vertretern der örtlichen Ordnungsbehörde bzw. der Unteren Forstbehörde eingeholt werden.
- Der Verbrennungsvorgang ist derart zu gestalten (z. B. durch Anlegen von ggf. mehreren Feuerstellen), dass bei eventueller Änderung der Wetterlage eine rasche Steuerung oder sogar Unterbrechung des Verbrennungsvorgangs möglich ist.
Ferner sind folgende Auflagen zu beachten und einzuhalten:
- Die zugelassenen Abfälle sind zu Haufen zusammenzubringen. Diese Haufen sollen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist. Wenn zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf suchen, dürfen Haufen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden. Bereits längere Zeit aufgeschichtete Feuerstellen sind vor dem Anzünden umzusetzen bzw. umzuschichten.
- Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
- Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, ein vorhandenes Feuer ist bei aufkommenden Wind unverzüglich zu löschen.
- Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon einer über 18 Jahren, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.
- Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
- Anschrift
- 001 Österstr. 1 59964 Medebach
Alexandra
Drilling
Bürgerbüro
Montag
08:30 - 12:30 und 14:00 - 18:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
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Donnerstag
08:30 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
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- Telefon
- 02982 / 400-110
- Fax
- 02982 / 400-410
- a.drilling@medebach.de
Baum- und Strauchschnitt verbrennen
Wann, wo und wie darf ich Verbrennungen durchführen?
Die Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt ist möglich, sofern folgende Punkte beachtet und eingehalten werden:
- Zwecks Information der zuständigen Behörden und insbesondere zwecks Vermeidung von irrtümlich ausgelösten Feuerwehreinsätzen hat der für den Verbrennungsvorgang Verantwortliche mindestens 2 Werktage vor der geplanten Verbrennung dem hiesigen Ordnungsamt (02982/400-110) anzuzeigen (schriftlich oder telefonisch).
- Eine Verwertung der Abfälle anderweitig nicht möglich ist bzw. wegen einer evtl. gegebenen Unzumutbarkeit oder der Unmöglichkeit des Abtransportes als unverhältnismäßig anzusehen ist.
- Bei den Verbrennungsstellen die folgenden Mindestabstände eingehalten werden:
- 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortslagen
- 100 m von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen im Außenbereich
- 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
- 10 m von befestigten Wirtschaftswegen
- 100 m von Hochspannungsleitungen
- 100 m vom Waldrand
- und es sich
- bei dem Antragssteller um den Abfallerzeuger, nicht Dritte, handelt,
- um Abfälle handelt, die auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, verbrannt werden sollen,
- bei dem Verbrennungstag um einen Werktag handelt, wobei die Verbrennung in der Zeit von 08.00 bis 16.00 Uhr zu erfolgen hat.
- Es muss zwingend sichergestellt sein, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreiten der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
- Das Verbrennen ist unzulässig, wenn Waldbrandgefahr besteht. Auskünfte hierzu können bei den Vertretern der örtlichen Ordnungsbehörde bzw. der Unteren Forstbehörde eingeholt werden.
- Der Verbrennungsvorgang ist derart zu gestalten (z. B. durch Anlegen von ggf. mehreren Feuerstellen), dass bei eventueller Änderung der Wetterlage eine rasche Steuerung oder sogar Unterbrechung des Verbrennungsvorgangs möglich ist.
Ferner sind folgende Auflagen zu beachten und einzuhalten:
- Die zugelassenen Abfälle sind zu Haufen zusammenzubringen. Diese Haufen sollen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist. Wenn zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf suchen, dürfen Haufen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden. Bereits längere Zeit aufgeschichtete Feuerstellen sind vor dem Anzünden umzusetzen bzw. umzuschichten.
- Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
- Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, ein vorhandenes Feuer ist bei aufkommenden Wind unverzüglich zu löschen.
- Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon einer über 18 Jahren, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.
- Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
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