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Genehmigungsfreistellung

Bauvorhaben, wie die Errichtung von Wohngebäuden, Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, die die Voraussetzungen zur Vorlage in der Genehmigungsfreistellung nach § 67 Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen BauO NRW erfüllen, bedürfen keiner Baugenehmigung mehr.

Ob Ihr Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, erfahren Sie bei der Stadt Medebach.

Die Vorlage in der Genehmigungsfreistellung ist möglich, wenn die Errichtung oder Änderung eines Wohngebäudes mittlerer und geringere Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen verwirklicht werden soll. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt und dessen Festsetzungen nicht widerspricht, die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und die Stadt Medebach nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Um die Freistellung von der Genehmigungspflicht zu beanspruchen, sind die Bauunterlagen mit einem Antragsvordruck bei der Stadt Medebach einzureichen.

Erhalten Sie innerhalb eines Monats nach Einreichung ihrer Unterlagen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung bei der Stadt Medebach von hier keine Nachricht, dass für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist, können Sie nach Ablauf dieser Frist mit dem Vorhaben beginnen.

Für die Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung fallen grundsätzlich keine Gebühren an.

Möchten Sie aber mit ihrem Vorhaben noch vor Ablauf der oben beschriebenen einmonatigen Frist beginnen, fordern Sie mit dem Antragsvordruck eine Mitteilung der Stadt Medebach an, dass ein Baugenehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden soll. Mit Zugang der Mitteilung kann mit den Bauarbeiten begonnen werden. Hierfür ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 € zu entrichten.

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