Durch die Einführung des Pflegestärkungsgesetzes II und III zum 01.01.2017 kam es zur Novellierung des SGB XII hinsichtlich der Umsetzung der Gewährung der Hilfe zur Pflege. Seitdem gliedert sich die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nicht mehr in Pflegestufen, sondern in Pflegegrade auf.
Personen, welche pflegerisch Leistungen im häuslichen und/ oder ambulanten Bereich benötigen und die Kosten durch die Leistungen der Pflegekasse nicht decken können, haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf die Deckung der zusätzlich anfallenden pflegerischen Bedarfe.
Die Stadt Medebach ist für die Gewährung der Leistungen bei den Pflegegraden 0 und 1 zuständig. Ab dem Pflegegrad 2 ist der Hochsauerlaandkreis zuständig. Die Beantragung und Beratung kann sowohl beim Kreis als auch bei der Stadt Medebach erfolgen.
Für die Feststellung der entsprechenden Pflegegrade ist die jeweilige Pflegekasse zuständig.
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Ralf
Köster
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Hilfe zur Pflege
Durch die Einführung des Pflegestärkungsgesetzes II und III zum 01.01.2017 kam es zur Novellierung des SGB XII hinsichtlich der Umsetzung der Gewährung der Hilfe zur Pflege. Seitdem gliedert sich die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nicht mehr in Pflegestufen, sondern in Pflegegrade auf.
Personen, welche pflegerisch Leistungen im häuslichen und/ oder ambulanten Bereich benötigen und die Kosten durch die Leistungen der Pflegekasse nicht decken können, haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf die Deckung der zusätzlich anfallenden pflegerischen Bedarfe.
Die Stadt Medebach ist für die Gewährung der Leistungen bei den Pflegegraden 0 und 1 zuständig. Ab dem Pflegegrad 2 ist der Hochsauerlaandkreis zuständig. Die Beantragung und Beratung kann sowohl beim Kreis als auch bei der Stadt Medebach erfolgen.
Für die Feststellung der entsprechenden Pflegegrade ist die jeweilige Pflegekasse zuständig.
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