Landeshundegesetz (LHundG NRW) zum 01.01.2003 in Kraft getreten
Zweck des LHundG ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.
Das LHundG unterscheidet zwischen drei Hundearten:
- Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
- Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
- Große Hunde (§ 11 LHundG)
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Gesetz.
Landeshundegesetz (LHundG NRW) zum 01.01.2003 in Kraft getreten
Zweck des LHundG ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.
Das LHundG unterscheidet zwischen drei Hundearten:
- Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
- Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
- Große Hunde (§ 11 LHundG)
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Gesetz.
Landeshundegesetz (LHundG NRW) zum 01.01.2003 in Kraft getreten
Zweck des LHundG ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.
Das LHundG unterscheidet zwischen drei Hundearten:
- Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
- Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
- Große Hunde (§ 11 LHundG)
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Gesetz.
Landeshundegesetz (LHundG NRW) zum 01.01.2003 in Kraft getreten
Zweck des LHundG ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.
Das LHundG unterscheidet zwischen drei Hundearten:
- Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
- Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
- Große Hunde (§ 11 LHundG)
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Gesetz.
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Zweck des LHundG ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.
Das LHundG unterscheidet zwischen drei Hundearten:
- Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
- Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
- Große Hunde (§ 11 LHundG)
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Hundehaltung
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Zweck des LHundG ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.
Das LHundG unterscheidet zwischen drei Hundearten:
- Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
- Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
- Große Hunde (§ 11 LHundG)
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Gesetz.