Die Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Stadt Medebach erfolgt nach den Maßgaben der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung). Danach obliegt der Stadt Medebach als Schulträger zwar keine Pflicht zur Beförderung, wohl aber zur Übernahme der Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen.
Ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in einfacher Entfernung zur nächstgelegenen Schule für die Schülerin/den Schüler der
Primarstufe
der Grundschulen (1. bis 4. Klasse) mehr als 2,00 km beträgt.
Bei der Sekundarstufe I die Entfernung mehr als 3,5 km und bei der Sekudarstufe II mehr als 5 km beträgt.
Als Entfernung gilt die kürzeste Fußwegstrecke, gemessen von der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin/des Schülers bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes.
Schülerinnen und Schüler, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, müssen nicht notwendige Fahrkosten selbst übernehmen. Als wirtschaftlichste Beförderungsart ist grundsätzlich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorgesehen. Daher werden die Schülerfahrkosten in der Regel durch die Aushändigung von Schülerfahrkarten übernommen.
Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Schuljahr.
Bei einem Wohnortwechsel ist die Schule sofort zu benachrichtigen. Entfällt damit der Anspruch auf die Schülerfahrkarte, so ist diese unverzüglich in der Schule zurückzugeben. Verlässt eine Schülerin/ein Schüler die Schule vor Ende des Schuljahres, ist die Fahrkarte mit den restlichen Wertmarken ebenfalls unverzüglich in der Schule abzugeben.
Bei Verlust der Fahrkarte oder einzelner Wertmarken wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der Schule. Die Kosten, die durch den Verlust einer Schülerfahrkarte entstehen, werden nicht vom Schulträger ersetzt.
Die Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Stadt Medebach erfolgt nach den Maßgaben der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung). Danach obliegt der Stadt Medebach als Schulträger zwar keine Pflicht zur Beförderung, wohl aber zur Übernahme der Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen.
Ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in einfacher Entfernung zur nächstgelegenen Schule für die Schülerin/den Schüler der
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der Grundschulen (1. bis 4. Klasse) mehr als 2,00 km beträgt.
Bei der Sekundarstufe I die Entfernung mehr als 3,5 km und bei der Sekudarstufe II mehr als 5 km beträgt.
Als Entfernung gilt die kürzeste Fußwegstrecke, gemessen von der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin/des Schülers bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes.
Schülerinnen und Schüler, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, müssen nicht notwendige Fahrkosten selbst übernehmen. Als wirtschaftlichste Beförderungsart ist grundsätzlich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorgesehen. Daher werden die Schülerfahrkosten in der Regel durch die Aushändigung von Schülerfahrkarten übernommen.
Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Schuljahr.
Bei einem Wohnortwechsel ist die Schule sofort zu benachrichtigen. Entfällt damit der Anspruch auf die Schülerfahrkarte, so ist diese unverzüglich in der Schule zurückzugeben. Verlässt eine Schülerin/ein Schüler die Schule vor Ende des Schuljahres, ist die Fahrkarte mit den restlichen Wertmarken ebenfalls unverzüglich in der Schule abzugeben.
Bei Verlust der Fahrkarte oder einzelner Wertmarken wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der Schule. Die Kosten, die durch den Verlust einer Schülerfahrkarte entstehen, werden nicht vom Schulträger ersetzt.
Die Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Stadt Medebach erfolgt nach den Maßgaben der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung). Danach obliegt der Stadt Medebach als Schulträger zwar keine Pflicht zur Beförderung, wohl aber zur Übernahme der Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen.
Ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in einfacher Entfernung zur nächstgelegenen Schule für die Schülerin/den Schüler der
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der Grundschulen (1. bis 4. Klasse) mehr als 2,00 km beträgt.
Bei der Sekundarstufe I die Entfernung mehr als 3,5 km und bei der Sekudarstufe II mehr als 5 km beträgt.
Als Entfernung gilt die kürzeste Fußwegstrecke, gemessen von der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin/des Schülers bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes.
Schülerinnen und Schüler, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, müssen nicht notwendige Fahrkosten selbst übernehmen. Als wirtschaftlichste Beförderungsart ist grundsätzlich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorgesehen. Daher werden die Schülerfahrkosten in der Regel durch die Aushändigung von Schülerfahrkarten übernommen.
Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Schuljahr.
Bei einem Wohnortwechsel ist die Schule sofort zu benachrichtigen. Entfällt damit der Anspruch auf die Schülerfahrkarte, so ist diese unverzüglich in der Schule zurückzugeben. Verlässt eine Schülerin/ein Schüler die Schule vor Ende des Schuljahres, ist die Fahrkarte mit den restlichen Wertmarken ebenfalls unverzüglich in der Schule abzugeben.
Bei Verlust der Fahrkarte oder einzelner Wertmarken wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der Schule. Die Kosten, die durch den Verlust einer Schülerfahrkarte entstehen, werden nicht vom Schulträger ersetzt.
Die Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Stadt Medebach erfolgt nach den Maßgaben der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung). Danach obliegt der Stadt Medebach als Schulträger zwar keine Pflicht zur Beförderung, wohl aber zur Übernahme der Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen.
Ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in einfacher Entfernung zur nächstgelegenen Schule für die Schülerin/den Schüler der
Primarstufe
der Grundschulen (1. bis 4. Klasse) mehr als 2,00 km beträgt.
Bei der Sekundarstufe I die Entfernung mehr als 3,5 km und bei der Sekudarstufe II mehr als 5 km beträgt.
Als Entfernung gilt die kürzeste Fußwegstrecke, gemessen von der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin/des Schülers bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes.
Schülerinnen und Schüler, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, müssen nicht notwendige Fahrkosten selbst übernehmen. Als wirtschaftlichste Beförderungsart ist grundsätzlich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorgesehen. Daher werden die Schülerfahrkosten in der Regel durch die Aushändigung von Schülerfahrkarten übernommen.
Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Schuljahr.
Bei einem Wohnortwechsel ist die Schule sofort zu benachrichtigen. Entfällt damit der Anspruch auf die Schülerfahrkarte, so ist diese unverzüglich in der Schule zurückzugeben. Verlässt eine Schülerin/ein Schüler die Schule vor Ende des Schuljahres, ist die Fahrkarte mit den restlichen Wertmarken ebenfalls unverzüglich in der Schule abzugeben.
Bei Verlust der Fahrkarte oder einzelner Wertmarken wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der Schule. Die Kosten, die durch den Verlust einer Schülerfahrkarte entstehen, werden nicht vom Schulträger ersetzt.
Die Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Stadt Medebach erfolgt nach den Maßgaben der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung). Danach obliegt der Stadt Medebach als Schulträger zwar keine Pflicht zur Beförderung, wohl aber zur Übernahme der Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen.
Ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in einfacher Entfernung zur nächstgelegenen Schule für die Schülerin/den Schüler der
Primarstufe
der Grundschulen (1. bis 4. Klasse) mehr als 2,00 km beträgt.
Bei der Sekundarstufe I die Entfernung mehr als 3,5 km und bei der Sekudarstufe II mehr als 5 km beträgt.
Als Entfernung gilt die kürzeste Fußwegstrecke, gemessen von der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin/des Schülers bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes.
Schülerinnen und Schüler, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, müssen nicht notwendige Fahrkosten selbst übernehmen. Als wirtschaftlichste Beförderungsart ist grundsätzlich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorgesehen. Daher werden die Schülerfahrkosten in der Regel durch die Aushändigung von Schülerfahrkarten übernommen.
Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Schuljahr.
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Ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in einfacher Entfernung zur nächstgelegenen Schule für die Schülerin/den Schüler der
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Christine
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