Bürgergeld
Hilfebedürftige, erwerbsfähige Personen können Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beantragen. Im Rahmen der Hartz VI-Reform zum 01.01.2005 wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zur „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ als einheitliche Sozialleistung zusammengeführt. Zum 01.01.2023 wurde die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II grundlegend reformiert und das Bürgergeld eingeführt.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Personen ab 65 Jahren, sowie volljährige dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen können prüfen lassen, ob sie einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, auch ergänzend zu ihrer Rente haben. Die Leistungsgewährung ist abhängig von dem Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person. Welche Unterlagen bei einer Antragsstellung zusätzlich zum Antragsformular vorgelegt werden müssen, können Sie beim zuständigen Sachbearbeiter erfragen. Für die Bearbeitung der Grundsicherungsleistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII ) ist die Stadt Medebach zuständig.
Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Neben der Leistung der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller (unbefristeter) Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII besteht ebenfalls für den Personenkreis mit einer befristeten Erwerbsminderung die Möglichkeit Leistungen nach dem SGB XII im Sinne des Dritten Kapitels SGB XII in Anspruch zu nehmen, sofern diese den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Eine umfassende Beratung erhalten Sie bei den angegebenen Sachbearbeitern.
Stellenangebote können Sie auch der Job-Portal für den Hochsauerlandkreis über www.jobportal-hsk.de entnehmen.
- JobZentrale des HSK: www.jobzentrale-hsk.de
Bürgergeld
Hilfebedürftige, erwerbsfähige Personen können Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beantragen. Im Rahmen der Hartz VI-Reform zum 01.01.2005 wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zur „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ als einheitliche Sozialleistung zusammengeführt. Zum 01.01.2023 wurde die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II grundlegend reformiert und das Bürgergeld eingeführt.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Personen ab 65 Jahren, sowie volljährige dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen können prüfen lassen, ob sie einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, auch ergänzend zu ihrer Rente haben. Die Leistungsgewährung ist abhängig von dem Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person. Welche Unterlagen bei einer Antragsstellung zusätzlich zum Antragsformular vorgelegt werden müssen, können Sie beim zuständigen Sachbearbeiter erfragen. Für die Bearbeitung der Grundsicherungsleistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII ) ist die Stadt Medebach zuständig.
Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Neben der Leistung der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller (unbefristeter) Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII besteht ebenfalls für den Personenkreis mit einer befristeten Erwerbsminderung die Möglichkeit Leistungen nach dem SGB XII im Sinne des Dritten Kapitels SGB XII in Anspruch zu nehmen, sofern diese den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Eine umfassende Beratung erhalten Sie bei den angegebenen Sachbearbeitern.
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Hilfebedürftige, erwerbsfähige Personen können Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beantragen. Im Rahmen der Hartz VI-Reform zum 01.01.2005 wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zur „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ als einheitliche Sozialleistung zusammengeführt. Zum 01.01.2023 wurde die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II grundlegend reformiert und das Bürgergeld eingeführt.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Personen ab 65 Jahren, sowie volljährige dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen können prüfen lassen, ob sie einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, auch ergänzend zu ihrer Rente haben. Die Leistungsgewährung ist abhängig von dem Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person. Welche Unterlagen bei einer Antragsstellung zusätzlich zum Antragsformular vorgelegt werden müssen, können Sie beim zuständigen Sachbearbeiter erfragen. Für die Bearbeitung der Grundsicherungsleistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII ) ist die Stadt Medebach zuständig.
Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Neben der Leistung der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller (unbefristeter) Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII besteht ebenfalls für den Personenkreis mit einer befristeten Erwerbsminderung die Möglichkeit Leistungen nach dem SGB XII im Sinne des Dritten Kapitels SGB XII in Anspruch zu nehmen, sofern diese den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Eine umfassende Beratung erhalten Sie bei den angegebenen Sachbearbeitern.
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Ralf
Köster
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Dienstag
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Mittwoch
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Freitag
08.30 - 12.30 Uhr
Freitext
weitere Termine nach Vereinbarung
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- 02982 / 400-117
- Fax
- 02982 / 400-410
- r.koester@medebach.de
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