Beim Auftreten eines Wildschadens an landwirtschaftlichen Flächen muss innerhalb 1 Woche nach Kenntnisnahme eine Wildschadensanzeige beim Ordnungsamt vorgenommen werden, wenn zwischen dem Eigentümer (Geschädigten) und dem Ersatzpflichtigen keine Vereinbarung (gütliche Einigung) über die Wildschadensregulierung getroffen werden konnte. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober bei der Behörde angemeldet wird.
Bevor der ordentliche Rechtsweg in Wildschadenssachen beschritten werden kann, ist ein Vorverfahren nach dem Landesjagdgesetz zwingend vorgeschrieben. Des Weiteren muss das Vorverfahren erfolglos verlaufen sein (es kommt keine gütliche Einigung zustande).
Ohne eine fristgerechte Anzeige des Wildschadens ist es nicht möglich, ein Vorverfahren nach dem Landesjagdgesetz durchzuführen. Die Durchführung des Vorverfahrens obliegt dem Ordnungsamt der Stadt Medebach mit dem Ziel, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Ein Wildschadensschätzer kann auf Antrag des Geschädigten, des Ersatzpflichtigen oder von Amts wegen bereits beim ersten Ortstermin beauftragt werden. An diesem Termin nehmen der Geschädigte, der Ersatzpflichtige, der Schätzer und ein Vertreter der Stadt Medebach teil.
Für den Fall, dass das Ziel einer gütlichen Einigung im Vorverfahren auch unter Beteiligung eines Wildschadensschätzers nicht erreicht werden kann, erhalten der Geschädigte und der Ersatzpflichtige einen Bescheid über das Scheitern des Vorverfahrens. Der Geschädigte kann dann innerhalb von 2 Wochen seit der Zustellung Klage beim Amtsgericht erheben.
Anzeige von Wildschaden
Die Anzeige eines Wildschadens muss schriftlich beim Ordnungsamt erfolgen und es müssen nachfolgend aufgeführte Angaben gemacht werden.
- Name, Vorname, Anschrift des Geschädigten
- Name, Vorname, Anschrift des Ersatzpflichtigen
- Angaben zum Grundstück: Gemarkung / Flur / Flurstück / Größe / Bestellung
- Angaben zum Schaden: Schadenseintritt / Datum der Kenntnisnahme / Schadenshöhe (geschätzt)
Kosten für den Schätzer
Beim Auftreten eines Wildschadens an landwirtschaftlichen Flächen muss innerhalb 1 Woche nach Kenntnisnahme eine Wildschadensanzeige beim Ordnungsamt vorgenommen werden, wenn zwischen dem Eigentümer (Geschädigten) und dem Ersatzpflichtigen keine Vereinbarung (gütliche Einigung) über die Wildschadensregulierung getroffen werden konnte. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober bei der Behörde angemeldet wird.
Bevor der ordentliche Rechtsweg in Wildschadenssachen beschritten werden kann, ist ein Vorverfahren nach dem Landesjagdgesetz zwingend vorgeschrieben. Des Weiteren muss das Vorverfahren erfolglos verlaufen sein (es kommt keine gütliche Einigung zustande).
Ohne eine fristgerechte Anzeige des Wildschadens ist es nicht möglich, ein Vorverfahren nach dem Landesjagdgesetz durchzuführen. Die Durchführung des Vorverfahrens obliegt dem Ordnungsamt der Stadt Medebach mit dem Ziel, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Ein Wildschadensschätzer kann auf Antrag des Geschädigten, des Ersatzpflichtigen oder von Amts wegen bereits beim ersten Ortstermin beauftragt werden. An diesem Termin nehmen der Geschädigte, der Ersatzpflichtige, der Schätzer und ein Vertreter der Stadt Medebach teil.
Für den Fall, dass das Ziel einer gütlichen Einigung im Vorverfahren auch unter Beteiligung eines Wildschadensschätzers nicht erreicht werden kann, erhalten der Geschädigte und der Ersatzpflichtige einen Bescheid über das Scheitern des Vorverfahrens. Der Geschädigte kann dann innerhalb von 2 Wochen seit der Zustellung Klage beim Amtsgericht erheben.
Anzeige von Wildschaden
Die Anzeige eines Wildschadens muss schriftlich beim Ordnungsamt erfolgen und es müssen nachfolgend aufgeführte Angaben gemacht werden.
- Name, Vorname, Anschrift des Geschädigten
- Name, Vorname, Anschrift des Ersatzpflichtigen
- Angaben zum Grundstück: Gemarkung / Flur / Flurstück / Größe / Bestellung
- Angaben zum Schaden: Schadenseintritt / Datum der Kenntnisnahme / Schadenshöhe (geschätzt)
Kosten für den Schätzer
- Anschrift
- 001 Österstr. 1 59964 Medebach
Alexandra
Drilling
Bürgerbüro
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Dienstag
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Mittwoch
08:30 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
- Telefon
- 02982 / 400-110
- Fax
- 02982 / 400-410
- a.drilling@medebach.de
Wildschäden
Beim Auftreten eines Wildschadens an landwirtschaftlichen Flächen muss innerhalb 1 Woche nach Kenntnisnahme eine Wildschadensanzeige beim Ordnungsamt vorgenommen werden, wenn zwischen dem Eigentümer (Geschädigten) und dem Ersatzpflichtigen keine Vereinbarung (gütliche Einigung) über die Wildschadensregulierung getroffen werden konnte. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober bei der Behörde angemeldet wird.
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Ohne eine fristgerechte Anzeige des Wildschadens ist es nicht möglich, ein Vorverfahren nach dem Landesjagdgesetz durchzuführen. Die Durchführung des Vorverfahrens obliegt dem Ordnungsamt der Stadt Medebach mit dem Ziel, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Ein Wildschadensschätzer kann auf Antrag des Geschädigten, des Ersatzpflichtigen oder von Amts wegen bereits beim ersten Ortstermin beauftragt werden. An diesem Termin nehmen der Geschädigte, der Ersatzpflichtige, der Schätzer und ein Vertreter der Stadt Medebach teil.
Für den Fall, dass das Ziel einer gütlichen Einigung im Vorverfahren auch unter Beteiligung eines Wildschadensschätzers nicht erreicht werden kann, erhalten der Geschädigte und der Ersatzpflichtige einen Bescheid über das Scheitern des Vorverfahrens. Der Geschädigte kann dann innerhalb von 2 Wochen seit der Zustellung Klage beim Amtsgericht erheben.
Anzeige von Wildschaden
Die Anzeige eines Wildschadens muss schriftlich beim Ordnungsamt erfolgen und es müssen nachfolgend aufgeführte Angaben gemacht werden.
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Österstr. 1
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