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Bundestagswahl 2025

Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag findet voraussichtlich am Sonntag, 23. Februar 2025 statt. 

Bei der Bundestagswahl werden die Abgeordneten des des Deutschen Bundestages gewählt. 

Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Er besteht aus mindestens 598 Abgeordneten, wovon 299 als Direktkandidaten in den Bundestagswahlkreisen und 299 Mitglieder über die Landesliste der jeweiligen Partei gewählt werden. Den Vorsitz im Bundestag übt der Bundestagspräsident aus. 

Der Deutsche Bundestag wird grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren gewählt. 

Die Bundesregierung stellt Ihnen Informationen zum Thema Neuwahlen zur Verfügung:

Allgemeines Wahlrecht

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 

Das Wahlsystem ist ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl. Danach werden die Abgeordneten zur Hälfte in den Bundestagswahlkreisen mit einfacher Mehrheit direkt gewählt, zur anderen Hälfte nach Verhältniswahlgrundsätzen aus Landeslisten. 

Deshalb hat jeder zwei Stimmen. Die "Erststimme" für die Wahl des Direktkandidaten aus dem Wahlkreis und die "Zweitstimme" für die Wahl der Landesliste.

Wahlrecht 

Das für die Bundestagswahl geltende Recht ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden Rechtsgrundlagen: 

  • Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland
  • Bundeswahlgesetz (BWG)
  • Bundeswahlordnung (BWO) 

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat, mindestens drei Monate vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wahlberechtigt sind, unter bestimmten Voraussetzungen auch Deutsche, die am Wahltag nicht in der Bundesrepublik Deutschland leben.

Hinweise für Deutsche im Ausland

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man auch als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin.

Antragsformular

Das Wahlrecht steht dauerhaft im Ausland lebenden volljährigen Deutschen zu, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, wenn sie

  • entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt
    oder
  • wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Abhängig von der jeweils zutreffenden Anspruchsgrundlage ist ein entsprechendes Antragsformular zu verwenden. Die Antragsformulare mit zusätzlichen Ausfüllhinweisen in einem Merkblatt sind online bei der Bundeswahlleiterin erhältlich:

  • Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche
    (frühere Wohnung / früherer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland)

    Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und postalisch im Original oder per Fax, E-Mail oder sonstiger dokumentierbarer elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde übermittelt werden.
     
  • Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche
    (Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen)

    Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der zuständigen Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 2. Februar 2025) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Beantragung eines Wahlscheins / Briefwahl

Wer am Wahltag verhindert ist, in seinem Wahllokal an der Urnenwahl teilzunehmen, kann einen Wahlschein und gleichzeitig Briefwahlunterlagen beantragen. Mit dem Wahlschein können Sie durch Briefwahl wählen oder auch am Wahltag Ihre Stimme in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises 146 "Hochsauerlandkreis" abgeben.

Hinweis:

Nach Versand der Wahlbenachrichtigungen wird an dieser Stelle eine Verlinkung auf das Antragsportal erfolgen.

Alternativ können Sie den Wahlschein bzw. die Briefwahlunterlagen wie folgt beantragen:

  • mit der Wahlbenachrichtigung, bei der auf der Rückseite ein Antragsformular vorgedruckt ist

    oder
     
  • mit einem formlosen schriftlichen Antrag per Brief, Postkarte, Telefax oder E-Mail unter Angabe des Vor- und Familiennamens, Geburtsdatum und Anschrift.

Gerne können Sie den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auch persönlich im Wahlamt abholen. Dafür sollten Sie sich amtlich ausweisen können. Die Briefwahlunterlagen werden Ihnen dann direkt ausgehändigt und Sie können, sofern Sie dies möchten, bereits an Ort und Stelle in einer Wahlkabine die Wahlentscheidung treffen und den roten Wahlbrief in eine Wahlurne werfen.

Wer eine schriftliche Vollmacht besitzt, kann auch für eine andere Person Briefwahlunterlagen beantragen oder abholen.

Wahlberechtigte, die wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, haben die Möglichkeit, einen Wahlschein noch bis zum Wahltag (23.02.2025), 15:00 Uhr zu beantragen. Daher hat das Wahlamt auch am Wahltag von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr und am Samstag vor der Wahl von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet.


Ihre Ansprechpersonen

Einwohnermelde-/Ordnungs-/Standesamt
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